Räum- und Streupflicht

Bitte beachten Sie bei Schnee und Eisglätte die bestehende Räum- und Streupflicht:

Die Bürgersteige sind von den Grundstückseigentümern zu räumen und ggf. mit abstumpfenden Mitteln abzustreuen. In den Bereichen ohne Bürgersteig besteht die Räum- und Streupflicht in einer Breite von 1,50 m entlang der Grundstücksgrenze. Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf Grundstückseigentümer unbebauter Baugrundstücke.

Zur Unterstützung ist auch in diesem Jahr wieder ein gewerbliches Räumunternehmen im Ortsbereich tätig. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Einsatz der gemeindlich beauftragten Räumfahrzeuge die Grundstückseigentümer nicht von ihrer satzungsgemäßen Räum- und Streupflicht befreit.

Straßenparker werden gebeten, ihre Fahrzeuge so abzustellen, dass die Räumfahrzeuge nicht behindert werden.